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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 16.4 Eintragung von Altbeschlüssen

Alexander C. Blankenstein
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§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass für die Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich auch die Eintragung solcher Öffnungsklausel-Beschlüsse notwendig ist, die vor Inkrafttreten der des WEMoG am 1.12.2020 gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden sind. Es bedarf also zur Wirkung gegen Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern auch der Eintragung von Altbeschlüssen auf Grundlage von vereinbarten Öffnungsklauseln in das Grundbuch.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht insoweit eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 vor. Hierdurch soll verhindert werden, dass Altbeschlüsse gegen Sonderrechtsnachfolger deshalb nicht wirken, weil die Sonderrechtsnachfolge eintritt, bevor der Beschluss im Grundbuch eingetragen ist. Altbeschlüsse wirken deshalb nach § 10 Abs. 4 WEG a. F. auch ohne Eintragung im Grundbuch gegen Sonderrechtsnachfolger, wenn die Sonderrechtsnachfolge bis zum 31.12.2025 eintritt.

Eintragungsverfahren: Vorlage einer Niederschrift mit öffentlich-beglaubigten Unterschriften

Das Eintragungsverfahren regelt § 7 Abs. 2 WEG. Demnach genügt eine Niederschrift über den Altbeschluss in der dort vorgeschriebenen Form. Wie bereits ausgeführt[1], müssen die gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG erforderlichen Unterschriften unter der Versammlungsniederschrift des Versammlungsleiters, eines Wohnungseigentümers und – soweit bestellt – des Beiratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters öffentlich beglaubigt sein. Wurde nicht in derselben Versammlung zufällig der Verwalter neu bestellt oder wiederbestellt, war eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Zeichnungsverpflichteten in der Vergangenheit i. d. R. unterblieben. Wurde beispielsweise ein Öffnungsklausel-Beschluss vor 10 Jahren gefasst, dürfte der damalige Verwalter in vielen Fällen heute nicht mehr im Amt ...

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Zusammenfassung Begriff Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG gelten §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 WEG in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung auch für solche Beschlüsse, die vor dem 1.12.2020 gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Dies ...

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