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Beschlussersetzungsklage: Voraussetzungen / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall möchte ein Wohnungseigentümer, dass das Dachgeschoss als Maßnahme der erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgebaut wird. Da der Antrag bei den anderen Wohnungseigentümern keinen Anklang findet, erhebt er nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Beschlussersetzungsklage.

Beschlussersetzungsklage

Geht es darum, die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag (oder die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) zu erreichen, ist auf gerichtliche Beschlussersetzung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zu klagen. Bevor das Gericht angerufen werden kann, müssen mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich die anderen Wohnungseigentümer mit dem Begehren befasst werden, es sei denn, die Anrufung wäre reine Förmelei. Kläger kann jeder Wohnungseigentümer sein, auch der i. S. v. § 8 Abs. 3 WEG "werdende". Beklagte einer Beschlussersetzungsklage ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Bei der Formulierung des Klageantrags ist zu beachten, dass das Beschlussersetzungsurteil nicht die zur Annahme eines Beschlussantrags fehlenden Stimmen ergänzt, sondern selbst regelt, was gilt. Er ist daher darauf zu richten, dass das Gericht im Wege der Gestaltung anstelle der Wohnungseigentümer einen Beschluss fasst. Bei der Formulierung des Beschlussersetzungsantrags genügt die Angabe eines Rechtsschutzziels, also die grobe Schilderung des Beschlussinhalts, auf den die Beschlussersetzungsklage zielt. Der Kläger kann den angestrebten Beschluss allerdings auch beispielhaft nennen und ausformulieren.

Im Rahmen der Entscheidung hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf nicht ohne Grund in die Privatautonomie der Wohnungse...

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