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Beschlussanfechtungsverfahren (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Infolge der grundlegenden Reformierung insbesondere des Verfahrensrechts in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten der §§ 43 ff. WEG im Zuge des seit 1.12.2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG), haben sich massive Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage auch im Bereich der Beschlussanfechtungsklagen ergeben. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG regelt bezüglich des hier einschlägigen Prozessrechts, dass für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren noch das alte Recht gilt. Dieser Beitrag berücksichtigt dies und stellt – soweit erforderlich – sowohl altes als auch neues Recht dar.

1 Vorbereitung auf Anfechtungsklagen

Im Vorfeld möglicher Anfechtungsklagen sollten bereits folgende Punkte geklärt sein, damit im konkreten Einzelfall keine Hektik ausbricht:

  1. Da mit der Zustellung der Klage Fristen zu laufen beginnen, sollte ein Rechtsanwalt sorgfältig ausgewählt und namentlich bekannt sein.
  2. Die Finanzierung des Beschlussanfechtungsverfahrens, insbesondere die Bezahlung des Rechtsanwalts, sollte gesichert sein.

1.1 Anwaltssuche

Bereits im Vorfeld möglicher Anfechtungsklagen sollte der Verwalter für anwaltlichen Beistand sorgen. Auch wenn er grundsätzlich berechtigt ist, ein Anfechtungsverfahren als Vertreter der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu führen, sollte er sich insoweit sämtliche Optionen offenhalten, da er – abhängig von der Komplexität der konkreten Materie – mit der Verfahrensführung überfordert sein kann.

1.1.1 Prozessführungsbefugnis des Verwalters

Der Verwalter fungiert gem. § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Insoweit ist er berechtigt, u. a. einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit – und hier insbesondere ein Anfechtungsverfahren – zu führen. Der Verwalter kann ohne Verstoß gegen seine Neutralitätspflichten Schriftsätze fertigen, vor Gericht auftreten, Anträge formulieren oder einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen.[1] Ein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur strengen Neutralität gegenüber sämtlichen Wohnungseigentümern scheidet bereits vor dem Hintergrund aus, als der Verwalter verpflichtet ist, Beschlüsse auch gegen den Willen der überstimmten Wohnungseigentümer durchzuführen.

Der Verwalter ist des Weiteren auch ohne entsprechenden Beschluss berechtigt, im Namen der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen.[2] Da Verfahrensbeteiligte auf Passivseite die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, die vom Verwalter vertreten wird, wäre ein Wohnungseigentümer gar nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt für die Gemeinschaft zu beauftragen.

[1] BGH, Beschluss v. 5.7.2013, V ZR 241/12.
[2] BGH, Urteil v. 18.10.2019, V ZR 286/18.

1.1.2 Anwalt finden

Da das Wohnungseigentumsrecht eine schwierige Spezialmaterie darstellt, sollte stets ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beauftragt werden. Hier ist aber wiederum zu berücksichtigen, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Anwalts ggf. im Bereich des Mietrechts liegt und gerade nicht im Bereich des Wohnungseigentumsrechts. Insoweit sollte der Anwalt im Vorfeld befragt werden.

 

Adressverzeichnis der Rechtsanwaltskammern

Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht finden sich über den jeweiligen Online-Auftritt der einzelnen Rechtsanwaltskammern:

Rechtsanwaltskammer Bamberg

Friedrichstraße 7

96047 Bamberg

Telefon 0951/9 86 20-0

Telefax 0951/20 35 03

E-Mail: info@rakba.de

www.rakba.de

Rechtsanwaltskammer Berlin

Littenstraße 9

10179 Berlin

Telefon 030/30 69 31-0

Telefax 030/30 69 31-99

E-Mail: info@rak-berlin.org

www.rak-berlin.de

Brandenburgische Rechtsanwaltskammer

Grillendamm 2

14776 Brandenburg an der Havel

Telefon 03381/2533-0

Telefax 03381/2533-23

E-Mail: info@rak-brb.de

www.rak-brb.de

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig

Bruchtorwall 12

38100 Braunschweig

Telefon 0531/123 35 0

Telefax 0531/123 35 66

E-Mail: info@rak-braunschweig.de

www.rak-braunschweig.de

Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen

Knochenhauerstraße 36/37

28195 Bremen

Telefon 0421/168 97-0

Telefax 0421/168 97-20

E-Mail: kontakt@rak-bremen.de

www.rak-bremen.de

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle

Bahnhofstraße 5

29221 Celle

Telefon 05141/92 82-0

Telefax 05141/92 82-42

E-Mail: info@rakcelle.de

www.rakcelle.de

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Freiligrathstraße 25

40479 Düsseldorf

Telefon 0211/4 95 02-0

Telefax 0211/4 95 02-28

E-Mail: info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de

www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de

Rechtsanwaltskammer Frankfurt

Bockenheimer Anlage 36

60322 Frankfurt

Telefon 069/17009801

Telefax 069/17009850 (od. -51)

E-Mail: info@rak-ffm.de

www.rechtsanwaltskammer-ffm.de

Rechtsanwaltskammer Freiburg

Eisenbahnstraße 66

79098 Freiburg im Breisgau

Telefon 0761/3 25 63

Telefax 0761/28 62 61

E-Mail: info@rak-freiburg.de

www.rak-freiburg.de

Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

Bleichenbrücke 9

20354 Hamburg

Telefon 040/35 74 41-0

Telefax 040/35 74 41-41

E-Mail: info@rak-hamburg.de

www.rak-hamburg.de

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