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Beschäftigtendatenschutz

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beschäftigtendatenschutz ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu finden sich in § 26 BDSG.

1 Beschäftigte

Nach § 26 Abs. 8 BDSG sind Beschäftigte

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmer,
  2. Auszubildende,
  3. Praktikanten,
  4. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitanden),
  5. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (Scheinselbstständige),
  6. Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis,
  7. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Zulässige Datenerhebungen

Nach § 26 Abs. 1 BDSG darf der Arbeitgeber Daten über die Person des Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Damit darf der Arbeitgeber Daten zu den Fähigkeiten, Fertigkeiten und zum Verhalten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Die Datenerhebung muss aber immer im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Durchführung eines Arbeitsverhältnisses stehen.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Vor, während und auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses werden Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert....

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