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Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Krankenhäuser ... / 3 Rufbereitschaft

Sandra Kunert
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Die Regelungen zur Rufbereitschaft sind in den Besonderen Teilen Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen identisch ausgestaltet. Sie gelten ergänzend zu den Regelungen zur Rufbereitschaft im Allgemeinen Teil des TVöD. Insofern gelten die folgenden Ausführungen für Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen gleichermaßen.

Die relevanten tariflichen Regelungen zur Rufbereitschaft finden sich in § 7 Abs. 4 TVöD (Definition), § 6 Abs. 5 i. V. m. 45 Abs. 8 Satz 1 BT-K bzw. BT-B (Anordnungsbefugnis) sowie § 8 Abs. 3 TVöD (Vergütung). Bei Anordnung von Rufbereitschaft kann von den gesetzlichen Arbeitszeitregelungen abgewichen werden. So kann gemäß § 45 Abs. 8 Satz 2 durch tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden, was durch § 7 ArbZG ermöglicht wird.

3.1 Begriff der Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 4 TVöD)

Der Begriff der Rufbereitschaft ist spartenübergreifend im Allgemeinen Teil des TVöD definiert. Ergänzend wird daher auf die allgemeinen Ausführungen zur Rufbereitschaft verwiesen.

Rufbereitschaft leisten nach der Definition in § 7 Abs. 4 TVöD Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Auch ein Tätigwerden vom Aufenthaltsort aus per Telefon (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels anderer technischer Einrichtungen ist auf Grundlage der tariflichen Regelungen möglich (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD).

Anders als beim Bereitschaftsdienst gilt bei der Rufbereitschaft nur die tatsächliche Inanspruchnahme al...

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