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Benutzungsbestimmung: Wann ist sie nichtig? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung könnten zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden, § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG. Der Senat habe wiederholt entschieden, dass das Grundbuchamt eine solche Vereinbarung nur beanstanden dürfe, wenn zweifelsfrei feststehe, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich sei. Als Prüfungsmaßstab kämen §§ 134, 138, 242 BGB in Betracht. Im Fall sei ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht zweifelsfrei. Grundsätzlich könne jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, es insbesondere vermieten, § 13 Abs. 1 WEG. Durch eine Vereinbarung könne dieses Recht beschränkt oder für bestimmte Fälle ganz ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang werde vertreten, dass solche Vereinbarungen den in § 19 AGG aufgestellten Grundsätzen standzuhalten hätten. Diskriminierende Vermietungsverbote in diesem Sinne seien unwirksam (Hinweis auf Bärmann/Suilmann, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 121). Beispielhaft würden dazu Regelungen genannt, die es generell verböten, an Asylbewerber oder sonstige Ausländer zu vermieten (Hinweis auf Ehmann, ZWE 2016, 342 (349)). Um eine solche Regelung gehe es nicht.

Allerdings sei nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG auch eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des ...

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