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Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (ZertVerwV) / 2.4 Teilungserklärung und Grundbuch

Dr. Oliver Elzer
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2.4.1 Allgemeines

Für die Eintragung der Teilungserklärung bedarf es nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO eines Antrags. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, vor allem also der Grundstückseigentümer. Für diesen Antrag wird häufig der Notar in Vollmacht tätig. Für die Entgegennahme des Antrags sind nach § 13 Abs. 3 GBO die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig.

2.4.2 Eintragungsbewilligung und Anlagen

Die Teilungserklärung umfasst i. d. R. die Eintragungsbewilligung.[1] Das ist aber nicht zwingend. Die Eintragungsbewilligung muss einen klaren und bestimmten Inhalt haben. Ihr muss unzweideutig zu entnehmen sein, dass eine bestimmte Eintragung in das Grundbuch gewollt ist, an welchem Grundstück diese eingetragen werden soll, wer die Bewilligung abgibt und welchen Inhalt diese haben soll. Nach § 28 Satz 1 GBO ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Der Eintragungsbewilligung sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG als Anlagen der Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen. "Beifügen" bedeutet nicht, dass diese gem. §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 44 BeurkG mitbeurkundet werden müssten.[2] Es reicht eine Vorlage. Außerdem muss die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden.[3] Eine körperliche Verbindung ist dazu nicht erforderlich.

[1] KG Berlin, Beschluss v. 17.6.2021, 1 W 275/21, NotBZ 2022, 34.
[2] KG Berlin, Beschluss v. 17.6.2021, 1 W 275/21, NotBZ 2022, 34; KG Berlin, Beschluss v. 2.7.2015, 1 W 558/14, NZM 2016, 525, 526.
[3] BayObLG, Beschluss v. 12.1...

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