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Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 1.3 Die Form und der Inhalt

Stephan Wilcken
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Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung, die des Arbeitgebers, aber auch die des Arbeitnehmers, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung muss somit schriftlich abgefasst und mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Kündigungsberechtigten versehen werden. Kündigungen können nicht durch ein Telefax oder eine E-Mail ausgesprochen werden. Es muss sich um ein Schreiben mit der Originalunterschrift des Kündigenden handeln. Wird die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Dieses Kündigungsschreiben muss dem Vertragspartner, dem gekündigt werden soll, auch zugehen. Dies muss der kündigende Vertragspartner im Streitfall auch beweisen können.

 
Achtung

Grundsätzlich sollte der Verein die Kündigung entweder unter Zeugen aushändigen und/oder sich den Empfang bestätigen lassen. Die Kündigung kann auch per Einschreiben versandt werden, da auch hierdurch eine Empfangsbestätigung zu erhalten ist, wenn der Arbeitnehmer den Empfang des Einschreibens bestätigt. Die am besten zu beweisende Zugangsmöglichkeit ist aber entweder die persönliche Übergabe oder der persönliche Einwurf in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters. Dies muss dann auch dokumentiert werden.

Aus dem Inhalt der Kündigungserklärung muss der Beendigungswille des Kündigenden zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Das Wort "Kündigung" muss zwar nicht zwingend erscheinen, ist aber doch dringend zu empfehlen.

Der Grund für die Kündigung muss grundsätzlich nicht im Kündigungsschreiben erwähnt werden, aber natürlich der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll.

 
Achtung

Die Kündigungserklärung gegenüber einem Auszubildenden muss eine Begründung enthalten, § 15 Abs. 3 BBiG, ebenso die Kündigung gegenüber einer werdenden Mutter, § 9 Abs. 3 MuSchG.

Während der ersten se...

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