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BB-Rechtsprechungsreport zu 2025 veröffentlichten bilanzsteuerrechtlichen BFH-Urteilen (BB 2026, Heft 01/02, S. 43)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Wie schon in den Vorjahren (seit BB 2001, 35 ff., zuletzt BB 2025, 43 ff.) gibt Weber-Grellet auch zu Beginn dieses BB-Jahrgangs einen Überblick über die im zurückliegenden Jahr veröffentlichte Bilanzrechtsprechung des BFH.

I. Aktivierung

1. Aktivierung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs (IV R 26/22)

Der Fall betrifft in erster Linie die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist. In diesem Zusammenhang wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung zu aktivieren ist. Während einer Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass ein in der Gewerbesteuererklärung angegebener Aufgabe- und Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer unterliege. Das FA vertrat die gegenteilige Auffassung.

Das FG gab der Klage teilweise statt.[1] Der Gewerbesteuermessbescheid sei auch insoweit rechtswidrig, als der Gewinn der Klägerin um den Ertrag aufgrund der Aktivierung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs erhöht worden sei.

Der BFH folgte insoweit dem FG.[2] Die Aktivierung von Forderungen richte sich bei buchführenden Gewerbetreibenden wie der Klägerin nach den handelsrechtlichen GoB (§ 5 Abs. 1 EStG). Danach habe der Kaufmann in seine Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres u. a. seine Vermögensgegenstände und somit auch seine Forderungen vollständig aufzunehmen (§ 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB). Gewinne seien nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert seien (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 HGB). Nach dem darin kodifizierten Realisationsprinzip als Ausprägung des Vorsichtsprinzips dürften Vermögensmehrungen nur erfasst werden, wenn sie disponibel seien. Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz bestimme sich in erster Linie ...

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