Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BB-Rechtsprechungs- und Verwaltungsreport zur Bilanzierung betrieblicher Altersversorgung 2022/2023 (BB 2023, Heft 13, S. 746)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Urteile zur bilanziellen Behandlung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die im Zeitraum März 2022 bis März 2023 veröffentlicht wurden, werden in diesem Beitrag mit ihren Kernpunkten dargestellt und in den Gesamtkontext eingeordnet. Zu Urteilen und Verwaltungsanweisungen aus früheren Zeiträumen s. die Reports von Veit in BB 2022, 559 ff.; BB 2021, 619 ff.; BB 2020, 683 ff.; BB 2019, 684 ff.; BB 2018, 683 ff.; BB 2017, 682 ff.; BB 2016, 747 ff.; BB 2015, 619 ff.; BB 2014, 939 ff., BB 2013, 747 ff.; BB 2012, 691 ff.; BB 2011, 81 ff.; BB 2010, 751 ff.; BB 2009, 542 ff.

I. Rechtsprechung

1. Steuerschädlicher Vorbehalt, § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG (BFH IV R 21/19)

Das FG Düsseldorf hielt in seinen Urteilen vom 29.5.2019[1] die Regelung in einer Entgeltumwandlungszusage, wonach der Arbeitgeber eine anzuwendende Transformationstabelle und den Zins einseitig ersetzen kann, für einen steuerschädlichen Vorbehalt i. S. v. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit gehabt, einseitig das Leistungsversprechen anzupassen oder zu mindern. Da diese Befugnis auch nicht an eine bestimmte Ausgangssituation oder Motivation gebunden war, könne der Arbeitgeber im freien Ermessen handeln; eine Beschränkung auf billiges Ermessen sei nicht gegeben. Das FG Düsseldorf war der Auffassung, dass der Vorbehalt auch dann steuerschädlich ist, wenn er nach neuerer BAG-Rechtsprechung nicht wirksam ist, weil diese nur noch Widerrufe nach billigem Ermessen anerkennt. Es komme für § 6a EStG lediglich auf den Wortlaut der Versorgungszusage an, nicht dagegen auf die daraus eintretende arbeitsrechtliche Wirkung.

Der BFH hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nun entschieden, dass eine Versorgungszusage die Voraussetzungen von § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber einseitig die für die Leistungsbestimmung maßgebende Transformationstabelle und den Zinss...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.482
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    1.467
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    874
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    873
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    843
  • Jubiläumszuwendung
    742
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    730
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    725
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    724
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    707
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    658
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    644
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    643
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    639
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    638
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    613
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    601
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    592
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    580
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    579
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Betriebsberater
Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren