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BB-Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsreport zu bilanziellen Aspekten des Umwandlungssteuerrechts 2020/2021 (BB 2021, Heft 43, S. 2539)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Der nachfolgende BB-Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsreport setzt die jährlichen Überblicksbeiträge zum Umwandlungssteuerrecht (zuletzt Heß, BB 2020, 2411) fort. Der Report analysiert die wesentlichen Entwicklungen bei bilanziellen Aspekten im Umwandlungssteuerrecht im Zeitraum von Oktober 2020 bis September 2021 und ordnet diese in den Gesamtzusammenhang ein. Maßgeblich für die zeitliche Abgrenzung ist das Datum der Veröffentlichung. Der Beitrag gliedert sich in zwei Hauptabschnitte, nämlich Gesetzgebung (I.) und Rechtsprechung (II.), wobei die Darstellung der Gerichtsentscheidungen der Gliederung des Umwandlungssteuergesetzes folgt. Einschlägige Verlautbarungen der Finanzverwaltung waren im Berichtszeitraum nicht zu verzeichnen.

I. Gesetzgebung

1. Fristverlängerungen für Umwandlungs- und Einbringungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Wie im letzten Report[1] im Einzelnen dargestellt, wurde die in § 17 Abs. 2 S. 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) geregelte Höchstfrist von acht Monaten für die Registeranmeldung von Umwandlungen auf zwölf Monate verlängert durch Art. 2 § 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 (COVID19-GesG).[2] Die Regelung betrifft Verschmelzungs- und Spaltungsfälle und galt zunächst nur für Anmeldungen, die im Jahr 2020 vorgenommen wurden (Art. 2 § 7 Abs. 4 COVID19-GesG). Aufgrund der Anknüpfung des § 2 Abs. 1 S. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) an die zum Register eingereichte Schlussbilanz ergibt sich damit zugleich der maximale Zeitraum der ertragsteuerlichen Rückwirkungsfiktion in diesen Fällen. Ergänzend dazu wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2020[3] die Anwendungsregel des § 27 UmwStG durch einen neuen Absatz 15 ergänzt, um auch in den Einbringungs- un...

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