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Baunachbarrecht

Kathrin Gerber, Andrea Nasemann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich benötigt derjenige, der eine bauliche Anlage auf seinem Grundstück errichten will, eine Baugenehmigung. Allerdings enthalten die Bauordnungen der Länder unterschiedliche Anforderungen. So sieht etwa die Bayerische Bauordnung vor, dass eine Reihe von Bauvorhaben gar keiner Genehmigung mehr bedarf. Ohne Genehmigung dürfen in Bayern gemäß Art. 57 BayBO beispielsweise Gewächshäuser, Terrassenüberdachungen oder Sonnenkollektoren angebracht werden.

Wer eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben braucht, muss die Eigentümer der benachbarten Grundstücke um ihre Zustimmung bitten. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt der Bauherr seiner Informationspflicht, wenn er dem Verwalter die Pläne vorlegt. Dieser muss sich dann in einer Eigentümerversammlung die Zustimmung geben lassen. Dafür genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss.

1 Die Baugenehmigung

1.1 Die Landesbauordnungen der Bundesländer

Sie können sich bei Ihrer örtlichen Baugenehmigungsbehörde erkundigen, ob Ihr Nachbar für sein Bauvorhaben eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung braucht. Ob und wie er bauen darf, ergibt sich meist aus dem Bebauungsplan, den die Gemeinde als Satzung beschließt. Baut er ohne die erforderliche Genehmigung, kann die Gemeinde später den Rückbau verlangen. Der Nachbar kann dann, wenn er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird, bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Baueinstellung und bei dessen Ablehnung eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung brauchen.

Für den Bau eines Einfamilienhauses bleibt es aber dabei, dass der Bauherr einen Bauantrag bei der Gemeinde einreichen muss. Liegt das in Bayern geplante Gebäude etwa innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans, gilt das sog. Genehmigungsfreistellungsverfahren...

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