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Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 5.1.4 Einbruchschutz

Alexander C. Blankenstein
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG verleiht jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung, die dem Einbruchschutz dient. Einbruchschutz kann insoweit nicht nur bezüglich der jeweiligen Sondereigentumseinheit des Wohnungseigentümers begehrt werden, sondern auch bezüglich der Wohnanlage insgesamt. Nach Auffassung des Gesetzgebers dienen bauliche Veränderungen dann dem Einbruchschutz, wenn sie geeignet sind, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnanlage insgesamt

  • zu verhindern,
  • zu erschweren oder
  • auch nur unwahrscheinlicher zu machen.

Allerdings stellt sich die Frage, wie weit der Begriff des Einbruchschutzes zu verstehen sein wird. Fraglos dient z. B. ein Gitterschutz an Fenstern im Erdgeschoss der Wohnanlage dem Einbruchschutz in besonderem Maße. Entsprechendes gilt für eine Eingangstür zur Wohnanlage, die derzeitigen Sicherheitsstandards entspricht. Anders sieht es bei dem Thema "Videoüberwachung" aus, denn hier bestehen datenschutzrechtliche Probleme. Eine Videoüberwachung des Gemeinschaftseigentums ist deshalb nur sehr eingeschränkt möglich. Da eine Videoüberwachung aber zweifellos dem Einbruchschutz dient, könnte zumindest nach dem Wortlaut der Norm nunmehr ein Anspruch auf Anbringen von Kameras bestehen – eine Problematik, die Abgrenzungsprobleme aufwirft.

5.1.4.1 Fenstergitter

Zweifellos dienen Fenstergitter dem Einbruchschutz. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein uneinheitlicher "Flickenteppich" von Fenstergittern im Erdgeschoss einer Wohnanlage eine "grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage" darstellt. Dies dürfte nicht anzunehmen sein. Ein einzelner Wohnungseigentümer wäre gegenüber anderen auch nicht unbillig benachteiligt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass einzelne Wohnungseigentümer zwar einen Anspruch auf baulich...

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