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Bauliche Veränderung: Gestattungsbeschluss / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 3 Wohnungen. Wohnungseigentümer K ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1. Die Wohnung Nr. 2 gehört den Wohnungseigentümern S 1 und S 2. Die Wohnung Nr. 3 steht im Alleineigentum von Wohnungseigentümer S 1. Nach der im Jahr 1980 geänderten Gemeinschaftsordnung sind den Wohnungen Nr. 2 und 3 Sondernutzungsrechte an mehreren jeweils als "Kellerraum" bezeichneten Räumen zugewiesen.

Nachdem S 1 und S 2 im Bereich dieser Räume bauliche Veränderungen vorgenommen hatten (Einbau einer Toilette mit Tür mit Anschluss an die Frischwasser- und Abwasserleitung, Anbringung eines Leerrohres für ein TV-Kabel an der Ostfassade des Hauses, Einbau einer gefliesten Nasszelle mit Tür, Dusche, WC, Waschbecken und eines Spülbeckens jeweils mit Anschluss an die Kalt- und Warmwasser- und Abwasserleitung, eine Gartenwasserhahn-Zuleitung, TV-Kabelanschluss sowie 3 selbstversorgende Heizkörper), gestatten die Wohnungseigentümer diese nachträglich.

Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Das AG weist die Klage ab. Auf die Berufung erklärt das LG die Beschlüsse für ungültig. Aus dem Zusammenspiel von § 20 WEG und § 19 WEG folge, dass jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspreche, gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoße.

Hier ergebe die Auslegung der Gemeinschaftsordnung, dass die vereinbarte Zweckbestimmung als Keller den Gebrauch der Räume beschränke. Die Räume dürften nur in dem Maß und Umfang genutzt werden, mit dem keine stärkere Störung als mit der Nutzung als Lager- oder Abstellraum verbunden sei. Eine Nutzung als Wohnung, also eine Nutzung zu Wohn- oder Schlafzwecken, die nicht nur gelegentlich stattfinde, sei damit ausgeschlossen. Mit der vom LG zugelassenen Revision, möchte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ...

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