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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Barrierefreiheit

Dr. Oliver Elzer
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Bei einer baulichen Veränderung wegen Barrierefreiheit: Hat die GdWE ein Recht auf Rückbau bei Auszug?

Nein. Die GdWE sollte sich für diesen Fall aber absichern. Dies ist auch möglich, da die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen. Hier können sie für einen späteren Rückbau eine Sicherheit verlangen.

 

Bei Antrag eines Mieters auf Maßnahmen zur Barrierefreiheit: Muss dieser die Kosten selbst tragen?

Ein Mieter kann nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Die Frage unterstellt mittelbar, dass der Mieter einen Anspruch hat. Dann entstehen Bau- und Folgekosten. Hier ist zu unterscheiden:

  • Im Verhältnis des vermietenden Wohnungseigentümers zur GdWE muss der Wohnungseigentümer die Kosten tragen. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter ausgezogen ist und der neue Mieter an der baulichen Veränderung kein Interesse hat.
  • Was im Verhältnis des vermietenden Wohnungseigentümers und dem Mieter gilt, sollten diese tunlichst vereinbaren. Dem steht § 554 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht entgegen. Wird diese Verabredung nicht getroffen, ist unklar, was gilt. Hier wird im Schrifttum derzeit überwiegend vertreten, der Mieter müsse auch ohne Verabredung beispielsweise die Betriebskosten tragen.[1] Diese Rechtsfolge ist aber völlig ungesichert, Rechtsprechung existiert nicht.
[1] Exemplarisch Flatow, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Auflage 2024, § 554 Rn. 19.

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