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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Aufzug

Dr. Oliver Elzer
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Ist der Anbau eines Außenaufzugs ein Fall des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG?

Ja. Im aktuellen Recht besteht kein Zweifel, dass ein Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG einen Anspruch auf die Errichtung eines Personenaufzugs hat. Dieser ist entweder im Treppenhaus zu errichten oder außen an der Fassade anzubringen.

 

Der behinderte Wohnungseigentümer 1 sowie die gesunden Wohnungseigentümer 2 und 3 bitten um Gestattung: Einbau eines Personenaufzugs. Es gibt 9 Wohnungseigentümer. Der Gestattung stimmen Wohnungseigentümer 1 bis 3 zu. Wie muss der Verwalter die Kosten verteilen?

Die Wohnungseigentümer haben für die Verteilung der Kosten nichts vereinbart und nichts nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG beschlossen. Die Verwaltung muss daher die gesetzlichen Umlageschlüssel anwenden. Dem Sachverhalt nach haben 3 Wohnungseigentümer um eine Gestattung gebeten. Ob einer von ihnen einen Anspruch auf die Gestattung hatte, ist unerheblich. Die Kosten sind daher nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG auf die 3 Wohnungseigentümer nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu verteilen.

 

Der behinderte Wohnungseigentümer 1 sowie die gesunden Wohnungseigentümer 2 und 3 bitten um Gestattung: Einbau eines Personenaufzugs. Es gibt 9 Wohnungseigentümer. Wie wäre es, wenn 6 Wohnungseigentümer der Gestattung zugestimmt haben? Wie muss der Verwalter die Kosten verteilen?

Die Wohnungseigentümer haben für die Verteilung der Kosten nichts vereinbart und nichts nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG beschlossen. Die Verwaltung muss daher die gesetzlichen Umlageschlüssel anwenden. Dem Sachverhalt nach haben 3 Wohnungseigentümer um eine Gestattung gebeten. Ob einer von ihnen einen Anspruch auf die Gestattung hatte, ist unerheblich. Die Kosten sind daher nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG auf die 3 Wohnungseigentümer nach der Grö...

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