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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 8.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst ist zu beachten, dass jede Maßnahme der baulichen Veränderung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme für alle oder einzelne Wohnungseigentümer beeinträchtigend ist.[1]

Grundsätzlich könnte daher auch die Beseitigung einer ohne Beschluss legitimierten baulichen Veränderung verlangt werden, die für keinen der übrigen Wohnungseigentümer benachteiligend ist. In derartigen Fällen wird es sich in aller Regel um solche des § 20 Abs. 3 WEG handeln. Stellt sich im Rechtsstreit heraus, dass die bauliche Veränderung tatsächlich keinen der Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Hinsicht benachteiligt, hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung zu der baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 3 WEG. Dieser Anspruch kann allerdings einem Anspruch auf Beseitigung in aller Regel nicht entgegengehalten werden.[2]

Das Erfordernis der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen ist gerade für die Ansprüche von maßgeblicher Bedeutung, die auf Beseitigung baulicher Veränderungen gerichtet sind. Zu beachten ist nämlich, dass der bestandskräftige Genehmigungsbeschluss Beseitigungsansprüche ausschließt. Ist der Beschluss etwa über die Gestattung einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG bestandskräftig, kann keiner der Wohnungseigentümer mehr gegen die Baumaßnahme vorgehen. Von großer Bedeutung ist dies freilich auch für Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten würden oder aber auch zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern führen würde. Auch derartige Beschlüsse sind lediglich anfechtbar, nicht aber nichtig.

 

Nicht angefochtener Beschluss wird bestandskräftig

Unterbleibt die Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb der Monatsfrist des § 45 Sat...

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