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Balkonkraftwerk – Gestattung nur bei Nachweis einer Vers ... / 4 Die Entscheidung

Rudolf Stürzer
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In dem vom AG Köln entschiedenen Fall hatte die Mieterin an der Außenseite des Balkons ein Balkonkraftwerk (2 Solarpanele) angebracht, ohne vorher eine Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Deshalb verlangte die Vermieterin Entfernung der Solaranlage mit der Begründung, dass kein Anspruch auf Genehmigung der Anbringung bestehe. Zumindest sei die fachgerechte Installation darzulegen und nachzuweisen, was nicht geschehen sei. Auch sei ihr diese Anlage nur zumutbar bei Sicherheitsleistung und Nachweis einer Versicherung durch die Mieterin.

Das AG Köln verurteilte die Mieterin zur Beseitigung der Solaranlage. Zwar besteht nach dem neuen § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB, der seit dem 17.10.2024 gilt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Montage von Steckersolargeräten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Letzteres sei vorliegend der Fall. Die Solarpanelen sind außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht, sodass wegen des damit verbundenen hohen Schadenrisikos bei Unwetter der Vermieterin die Genehmigung der Anbringung nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und einer Sicherheitsleistung zumutbar ist. Nur so können Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Dies hat die Mieterin jedoch nicht konkret angeboten. Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko muss der Anspruch der Mieterin auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekosten zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Mieterin noch nicht einmal die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Solaranlage einschließlich deren Anbringung auch nur annähernd konkret v...

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