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BAG: Gewerkschaftspluralität im Betrieb – keine "Zwangstarifgemeinschaft" (BB 2010, Heft 51, S. 3154)

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Einführung

BAG, Urteil vom 9.12.2009, 4 AZR 190/08

Volltext des Urteils: BBL2010-3154-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Orientierungssätze

1. Einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Tarifvertrages durch eine an dem Tarifvertrag nicht beteiligte Gewerkschaft fehlt regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, weil sie weder als sog. Verbandsklage i. S. v. § 9 TVG anzusehen ist, noch Rechtspositionen der klagenden Gewerkschaft unmittelbar berührt.

2. Die Wirksamkeit einer tariflichen Vereinbarung von Rechtsnormen über betriebliche Fragen i. S. v. § 3 Abs. 2 TVG und über gemeinsame Einrichtungen i. S. v. § 4 Abs. 2 TVG hängt nicht davon ab, dass sie einheitlich mit allen im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erfolgt ist (keine sog. "Zwangstarifgemeinschaft").

3. Ob daran festzuhalten ist, dass eine Kollision zwischen verschiedenen, tariflich auf denselben Betrieb einwirkenden und miteinander konkurrierenden Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG stets nach dem sog. Spezialitätsprinzip aufzulösen ist, musste der Senat nicht entscheiden.

2 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von tariflichen Regelungen und über auf deren Anwendung bezogene Unterlassungsansprüche. Die klagende Gewerkschaft ist eine im Unternehmen der Beklagten zu 3) vertretene Gewerkschaft, in der vorwiegend Lokomotivführer und Fahrpersonal organisiert sind. Der Beklagte zu 1) ist ein Arbeitgeberverband, der Unternehmen des Konzerns der Deutschen Bahn organisiert und u. a. in deren Bereich Tarifverträge abschließt. Die Beklagte zu 3) ist Mitglied bei dem Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist eine Tarifgemeinschaft, die sich aus den Einzelgewerkschaften Transnet, Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund, und GDBA, Mitglied in der DBB Tarifunion, zusammensetzt (im Folgenden: Tarifgemeinschaft). Im Jahre 20...

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