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BAG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (BB 2025, Heft 19, S. 1084)

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Einführung

BAG, Urteil vom 15.1.2025 - 5 AZR 284/24

ECLI:DE:BAG:2025:150125.U.5AZR284.24.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-884-4 unter www.betriebs-berater.de

EFZG §§ 3 Abs 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1a; ZPO §§ 286, 292

Orientierungssätze

1. Lässt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, erkennen, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterschieden hat, kommt ihr grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu (Rn. 14).

2. Kommen mehrere Umstände in Betracht, die gegen den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen können, ist stets eine Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls vorzunehmen. Diese kann dazu führen, dass Umstände, die für sich unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen (Rn. 21).

Sachverhalt

Die Parteien streiten noch über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist als Lagermitarbeiter seit Mai 2002 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.612, 94 Euro beschäftigt. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er der Beklagten im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub vier Mal Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wobei er sich im Anschluss an den Sommerurlaub 2017 wegen der Entfernung von Nierensteinen in stationärer Behandlung befand.

In der Zeit vom 22. August bis zum 9. September 2022 gewährte die Beklagte dem Kläger Urlaub, den dieser in Tunesien verbrachte. Mit einer E-Mail vom 7. September 2022 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er bis zum 30. September 2022 "krankgeschrieben und arbeitsunfäh...

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