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BAG: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz beim Zahlungsanspruch aus einem Aktienoptionsprogramm (BB 2010, Heft 5, S. 252)

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Einführung

BAG, Urteil vom 21.10.2009, 10 AZR 664/08

Volltext des Urteils: BBL2010-252-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Orientierungssätze

1. Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt mit der Begründung, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag übergangen, ist diese Rüge unbegründet, wenn das Landesarbeitsgericht diesen Sachvortrag nicht nur im Tatbestand des Urteils festgehalten und damit zur Kenntnis genommen hat, sondern sich mit ihm auch in den Entscheidungsgründen des Urteils befasst und ihn somit gewürdigt hat.

2. Setzt der Anspruch auf Aktienoptionen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Führungsebene voraus und legt der Arbeitgeber den Kreis der anspruchsberechtigten Führungskräfte nach abstrakten Merkmalen fest, liegt der für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderliche kollektive Bezug vor.

3. Will ein Arbeitgeber nur Führungskräften bestimmter Hierarchieebenen Aktienoptionen gewähren, muss sich die Gruppe der Bezugsberechtigten klar von der Gruppe der vom Bezugsrecht ausgenommenen Arbeitnehmer abgrenzen lassen.

4. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Eine solche ist regelmäßig gegeben, wenn Arbeitnehmer gleichwertige Arbeit verrichten.

2 Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen ihres Aktienoptionsprogramms für Führungskräfte Aktienoptionen gewähren musste und dem Kläger deshalb ein Ausübungsgewinn i. H. v. 520 761, 00 Euro brutto zusteht. Der Kläger war vom 1.4.1998 bis zum 31.12.2005 in der Rechtsabteilung der Zentrale der Beklagten als Jurist beschäftigt. Zuvor war er ab dem 1.9.1993 Syndikus in der Rechtsabteilung der R AG. Die bei der R AG zurückgelegte Beschäftigu...

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