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Ausstrahlung / 1 Voraussetzungen für eine Ausstrahlung

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Ausstrahlung – kurz erklärt (animiertes Video)

Wird ein Arbeitnehmer während eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Dazu zählen die Kranken-, die Pflege-, die Renten-, die Arbeitslosen- und die Unfallversicherung. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Nach diesen Voraussetzungen muss

  • es sich um eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland,
  • es sich um eine Entsendung im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses handeln und
  • die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein.[1]
 
Wichtig

Ausschlussgründe für eine Ausstrahlung

Ist eine der 3 Voraussetzungen[2] nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

Deutsches Recht oder Sozialversicherungsabkommen?

Mit zahlreichen Ländern existieren Sozialversicherungsabkommen[3], die Regelungen für alle oder auch nur einen bzw. einzelne Sozialversicherungszweige enthalten. Zu diesen gehören u. a. die "Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit" als auch die "bilateralen Abkommen". Für die durch Sozialversicherungsabkommen geregelten Sozialversicherungszweige bzw. auch für nur einzelne Sozialversicherungszweige geregelte Abkommen kann keine Ausstrahlung vorliegen. Durch die Abkommen werden die in dem Entsendeland geltenden versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtlichen Bestimmungen geregelt. Damit die Verordnungen greifen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.[4]

Doppelversicherung möglich

Sollten die Voraussetzungen für das Sozialversicherungsabkommen nicht erfüllt sein und das Abkommen damit nicht greifen, ist eine Ausstrahlung nach...

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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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