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Ausschluss aus dem Betriebsrat bei Pflichtverletzung aus abgelaufener Amtszeit (BB 2017, Heft 09, S. 510)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 27.7.2016, 7 ABR 14/15

ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0

Volltext des Beschlusses: BBL2017-52-2 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG §§ 8, 21, 23, 24, 120

1 Orientierungssätze

1. Nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann ua. der Arbeitgeber beim ArbG den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Das setzt voraus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint.

2. Nach einer Neuwahl des Betriebsrats kann eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht rechtfertigen.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat.

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Wasserversorgung und -dienstleistung. Für ihren Betrieb ist der zu 3. beteiligte Betriebsrat gebildet, dessen Mitglied der Beteiligte zu 2. ist.

Hauptanteilseignerin der Arbeitgeberin ist die R AG. In der Vergangenheit gab es Überlegungen zu einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch die R AG. Dabei gehörte im Jahr 2002 ua. die Fa. G zu den Interessenten.

In einem Gespräch am 21. Januar 2014 informierte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden und den damaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden über Planungen der R AG, Gesellschaftsanteile der Arbeitgeberin zu verkaufen. Dabei wurde unter Hinweis auf die absolute Vertraulichkeit der Information ua. die Fa. G als Kaufinteressentin genannt. Darüber setzte der Betriebsratsvorsitzende während der Betriebsratssitzung vom 29. Januar 2014, an der auch der Beteiligte zu 2. teilnahm, die übrigen Betriebsratsmitglieder unter Hinweis ...

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