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Ausbildungsfreibetrag und Sonderbedarfsfreibetrag / 2.2 Auslandskinder

Dr. Ulrich Dürr
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Für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder, sog. Auslandskinder, vermindert sich der Betrag u. U. nach der sog. Ländergruppeneinteilung. Je nach den Lebenshaltungskosten im Ausland mindert sich der Freibetrag auf 3/4, 1/2 oder 1/4 des Betrags von 1.200 EUR.[1]

Kinder, die während des Schulbesuchs bei Verwandten im Ausland, z. B. bei den Großeltern, leben, sind nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Der Freibetrag ist daher nach der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Dies gilt auch für die Monate, während derer sie sich in den Ferien bei ihren Eltern im Inland aufhalten. Der Freibetrag steht auch für diese Zeiten (nur gekürzt) zu.[2] Denn dadurch wird weder die Ausbildung noch die auswärtige Unterbringung unterbrochen. Bei einer Wohnsitzverlegung ist der Freibetrag ländergruppenbedingt nur für den Zeitraum zu kürzen, für den der Wohnsitz im Ausland unterhalten wird. Kommen bei einer Wohnsitzverlegung des Kinds vom Inland ins Ausland oder umgekehrt Freibeträge in verschiedener Höhe in Betracht, sind diese zu zwölfteln.[3]

 
Praxis-Beispiel

Kürzung des Jahresbetrags aufgrund von Ländergruppeneinteilung

Der 19-jährige Sohn S der in München lebenden Eltern wohnte bis 31.3. bei den Großeltern in Mexiko und ging dort zur Schule. Zum 1.4. zog er nach Berlin, wo er ein mehrjähriges Studium aufnahm.

S war bis zu seinem Zuzug ins Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Den Eltern steht für das 1. Vierteljahr ein zeitanteilig gekürzter Ausbildungsfreibetrag von 150 EUR zu. Der Jahresbetrag von 1.200 EUR wird gekürzt nach der Ländergruppeneinteilung auf 1/2 = 600 EUR; davon 1/4 = 150 EUR. Für die übrigen Monate beträgt der Freibetrag 900 EUR (3/4 von 1.200 EUR); insgesamt 1.050 EUR (900 EUR + 150 EUR).

[1] BMF, Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 S 2285/19/10001 :004, BStBl 2023 I ...

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