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Ausbildung / 2.3.16.5 Anspruch bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

Justus Steinbömer
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2.3.16.5.1 Anteilige Jahressonderzahlung

Besteht das Ausbildungsverhältnis am 1.12. nicht mehr, steht dem Auszubildenden grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Eine Ausnahme gilt gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 TVA-L BBiG dann, wenn der Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung vom Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden ist, das am 1.12. noch besteht. In diesem Fall erhält der Auszubildende zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt (§ 16 Abs. 4 Satz 2 TVA-L BBiG).

 
Hinweis

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 1 TVA-L BBiG ist es, die Betriebstreue zu honorieren. Daher kann die Vorschrift auf den umgekehrten Fall einer Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sinngemäß angewandt werden, wobei jeweils die anteilige Jahressonderzahlung aus den unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen gezahlt wird (siehe hierzu auch Ziffer 2.3.16.5.2).

2.3.16.5.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis ist das Ausbildungsentgelt (§ 8) des letzten (vollen) Kalendermonats des Ausbildungsverhältnisses, wenn das Ausbildungsverhältnis im November nicht mehr besteht.

Für die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ist § 20 TV-L anzuwenden. Danach ist der Bemessungssatz, der sich nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Beschäftigte am 1. September eingruppiert ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 TV-L), mit der nach § 20 Abs. 2 TV-L ermittelten Bemessungsgrundlage zu multiplizieren. Um die Bemessungsg...

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