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Aufsichtspersonen

Dipl.-Ing. Peter Bertram
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Zusammenfassung

 
Begriff

Aufsichtspersonen sind von den gesetzlichen Unfallversicherungsträger beschäftigte Personen, die die Mitgliedsfirmen hinsichtlich des Arbeitsschutzes beraten und überwachen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 18 f. SGB VII und § 10 DGUV-V 1 regeln die Pflichten und Rechte der Aufsichtspersonen.

1 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtspersonen

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger müssen gemäß § 18 SGB VII Aufsichtspersonen in ausreichender Zahl beschäftigen. Sie haben die Aufgabe, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen, sowie die Unternehmer und Versicherte (Mitarbeiter) zu beraten (§17 SGB VII).

2010 waren bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ca. 2.200 Aufsichtspersonen beschäftigt. Diese werden durch weitere ca. 400 Personen im Außendienst unterstützt.[1]

Stoßen die Aufsichtspersonen mit Ihrer Beratung an Grenzen bzw. werden Unfallverhütungsvorschriften nicht erfüllt oder drohen besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren können diese im Einzelfall Anordnungen (§ 17 SGB VII) treffen. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wird nach einer Anhörung und nach Ablauf einer gesetzten Frist dann über die Festsetzung eines Bußgeldes entschieden.

Die Beratung der Aufsichtspersonen erstreckt sich auf Hilfestellung bei der Ermittlung von Gefährdungspotenzialen und der Unterstützung des Unternehmers bei der Gefährdungsbeurteilung. Bei einigen gesetzlichen Unfallversicherungen engagieren sich die Aufsichtspersonen auch bei Schulungen und Vorträgen in den Betrieben oder in Bildungsstätten.

Bei diesen Aufgaben (Überwachung und Beratung) arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den staatlichen Arbeit...

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