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Arbeitszeitmodelle im Krankenhaus / 3.2 Öffnungsklausel für Tarifverträge

Stefanie Hock
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§ 7 ArbZG sieht die Möglichkeit abweichender Regelungen in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vor, z. B. zur Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeit sowie zur Nacht- und Schichtarbeit; dies gilt nicht unbeschränkt, sondern nur in einem vorgegebenen Umfang. Zur Flexibilisierung und zur Anpassung an konkrete betriebliche Erfordernisse können die Tarifvertragsparteien – unter bestimmten Voraussetzungen auch die Betriebspartner –, die Aufsichtsbehörden und die Bundesregierung durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen erlassen.

 
Praxis-Tipp

§ 7 ArbZG regelt die Zulässigkeit möglicher Verschlechterungen für den Arbeitnehmer. Günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer sind nach dem Günstigkeitsprinzip ohne Weiteres möglich.

 
Praxis-Beispiel

Ein Tarifvertrag schreibt eine Mindestpause von 30 Minuten bereits nach 5 Stunden Arbeit vor. Der Ausgleichszeitraum nach § 3 ArbZG wird auf 2 Monate verkürzt.

3.2.1 Verschlechternde abweichende Regelungen

§ 7 Abs. 1 und 2 bestimmen, in welchen Bereichen in welchem Umfang vom ArbZG zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

Zusammengefasst sieht § 7 Abs. 1 ArbZG folgende Möglichkeiten vor:

  • Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich hinaus, wenn in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt (auch bei Nachtarbeit).

    Der Begriff der Arbeitsbereitschaft wird nicht näher definiert. Arbeitsbereitschaft ist nach der Rechtsprechung die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Die Einzelheiten bleiben den Tarifvertragsparteien überlassen.

  • Festlegung eines anderen (längeren) Ausgleichszeitraums (z. B. anstelle von 6 Monaten ein Jahr). Dies gilt auch für Nachtarbeit.
  • Aufteilung der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetriebe...

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