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Arbeitszeit / 2.2.5 Feiertagsregelung bei dienstplanmäßiger Arbeit

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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Bei dienstplanmäßig organisierter Arbeit vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT. Auch ein Samstag ist ein Werktag i. S. d. TVöD..[1] Die Protokollerklärung hierzu stellt klar, dass die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nur die Arbeitnehmer betrifft, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Beschäftigte, die an dem Feiertag wegen des Feiertages freigestellt sind, erhalten Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie sind vom "Soll-Abzug" nicht erfasst.

Das BAG hat mit Urteil vom 27.3.2014 die Feiertagsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT näher konkretisiert.[2] Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG besteht danach bei Einteilung nach Schichtplänen nur dann, wenn die schichtplanmäßige Freistellung durch den gesetzlichen Feiertag bestimmend beeinflusst wurde, also der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag wesentlich geringer ist. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT begründet nach Auffassung des BAG keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit, die die Absenkung der Stundenzahl bewirkt, ab deren Erreichen Überstunden gezahlt werden. Bei Absenkung des tariflichen Schwellenwerts der monatlichen Arbeitsstunden muss individuell berechnet werden, wie viel der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er schichtplanmäßig am Feiertag eingeteilt worden wäre.

Für den Bereich der Krankenhäuser trifft § 49 BT-K in Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 TVöD-AT darüber hinaus eine Sonderregelung für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. § 49 Abs. BT-K trifft Regelungen für Besch...

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