Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitszeit / 2.2.3 Feiertagsregelung bei dienstplanmäßiger Arbeit

Stefanie Hock
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Bei dienstplanmäßig organisierter Arbeit vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L. Auch ein Samstag ist ein Werktag i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K (bzw. TV-L)[1] Die Protokollerklärung hierzu stellt klar, dass die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nur die Arbeitnehmer betrifft, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Die Gruppe der Beschäftigten, die an dem Feiertag arbeiten, ist vom "Soll-Abzug" nicht betroffen. Der Ausgleich erfolgt hier nach § 8 Abs. 3 Satz 3 TV-L. Der Zeitzuschlag beträgt ohne Freizeitausgleich 135 %, mit Freizeitausgleich 35 %.

Beschäftigte, die an dem Feiertag aufgrund des Feiertags – also nicht wegen des Dienstplans – nicht arbeiten, erhalten Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch sie sind vom "Soll-Abzug" nicht erfasst.

Das BAG hat mit Urteil vom 27.3.2014[2] die Feiertagsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L näher konkretisiert. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 EFZG besteht danach bei Einteilung nach Schichtplänen nur dann, wenn die schichtplanmäßige Freistellung durch den gesetzlichen Feiertag bestimmend beeinflusst wurde, also der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag wesentlich geringer ist. § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L begründet nach Auffassung des BAG keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit, die die Absenkung der Stundenzahl bewirkt, ab deren Erreichen Überstunden gezahlt werden. Bei Absenkung des tariflichen Schwellenwerts der monatlichen Arbeitsstunden muss individuell berechnet werden, wie viel der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren