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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verfassungswidrigkeit des AÜG (Streikbrecherverbot) abgelehnt (BB 2019, Heft 18, S. 1023)

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Einführung

BVerfG, Beschluss vom 12.2.2019, 1 BvR 842/17

ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190212.1bvr084217

Volltext des Beschlusses: BBL2019-1023-1 unter www.betriebs-berater.de

GG Art. 9 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1; AÜG § 11 Abs. 5

1 Leitsätze der Redaktion

1. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ist einerseits zwischen dem Interesse des Gesetzgebers auf Schutz von Leiharbeitnehmern und Arbeitskampfparität und eventuellen erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen der Arbeitgeberin auf der anderen Seite abzuwägen.

2. Trägt die Arbeitgeberin nicht substantiiert dar, wann Arbeitskampfmaßnahmen drohen und welche wirtschaftlichen Nachteile sie wegen § 11 Abs. 5 AÜG erleidet, fällt die Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten aus.

2 Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 11 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) in der durch Art. 1 Nr. 7b des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (AÜGuaÄndG 2017) geänderten Fassung (BGBl I S. 258).

§ 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG enthält in seiner neuen Fassung das Verbot, Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Eine Ausnahme gilt nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AÜG, wenn Leiharbeitskräfte keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Streikenden übernommen wurden. Schon vor der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stand Leiharbeitskräften im Fall eines Arbeitskampfes im Betrieb ein Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG a. F., heute § 11 Abs. 5 Satz 3 AÜG). Nach der angegriffenen Regelung ist ihr Einsatz als Streikbrecher nun zusätzlich bußgeldbewehrt verboten (§ 16 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 AÜG). Leiharbeitskräfte dür...

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