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Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) 2024 / 7 Ergänzende Angaben

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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[Ergänzende Angaben]

Zu den Themengebieten Rücklagen und Entnahmen/Einlagen sind noch ergänzende Angaben zu machen.

[Rücklagen und stille Reserven → Zeilen 99–105]

Soweit Steuerpflichtige die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nicht durch Abzug des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b EStG genannten Wirtschaftsgüter vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage bilden.

[Rücklagen nach § 6b EStG oder Ersatzbeschaffung → Zeile 99]

Tragen Sie in Zeile 99 die gebildete Rücklage ein. Die Aufzeichnungspflichten nach § 6c Abs. 2 EStG sind zu beachten. Vorgenanntes gilt auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012.

[Übertragung von stillen Reserven → Zeile 100]

In Zeile 100 sind die stillen Reserven einzutragen, die auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen wurden und die deren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten gemindert haben.

Die Gesamtsumme aus den Zeilen 99 bis 101 ist nach Zeile 59 zu übertragen.

[Auflösung von Rücklagen → Zeile 103]

Wurde eine Rücklage gebildet und ist die Ersatzinvestition erfolgt, ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 103 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 100 zu erfassen. Wird das Ersatzwirtschaftsgut nicht angeschafft oder hergestellt, ist die Rücklage spätestens nach Ablauf der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 103).

Die Summe aus den Zeilen 103 und 104 ist nach Zeile 22 zu übertragen. Dort erhöht sie die Betriebseinnahmen.

[Entnahmen und Einlagen → Zeilen 106–107]

Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Neben den durch die private Nutzung betrieblic...

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