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Anhang nach HGB / 1.6 Offenlegung des Anhangs

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 35

Für die Offenlegung des Anhangs zum Jahresabschluss gewährt der Gesetzgeber in § 325 Abs. 2a HGB großen Kapitalgesellschaften das Wahlrecht, entweder den Jahresabschluss nach HGB oder den nach (den von der EU übernommenen) internationalen Bilanzierungsvorschriften erstellten Einzelabschluss offenzulegen. Das Wahlrecht der Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses (soweit die IAS/IFRS von der EU übernommenen worden sind) berührt allerdings nicht die Verpflichtung zur Aufstellung eines HGB-Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB und diesen der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln; allerdings erfolgt die elektronische Übermittlung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nur zum Zwecke der dauerhaften Hinterlegung.[1] Nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB erfolgt die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Abschlüsse nur auf Antrag durch die Übermittlung einer Kopie, welche kostenpflichtig ist.[2]

Sofern ein nach (den von der EU übernommenen) internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellter Einzelabschluss anstelle eines HGB-Jahresabschlusses im Unternehmensregister offen gelegt werden soll, sind für den Anhang weiterhin die Vorschriften des § 285 Nrn. 7, 8b, 9–11a, 14–17 HGB sowie des § 286 Abs. 1 und 3 HGB zu beachten.[3]

 

Rz. 36

Unabhängig von der Offenlegung eines HGB- oder IFRS-Abschlusses sind bei der Offenlegung des Anhangs die allgemeinen Offenlegungsvorschriften für den Jahresabschluss zu beachten.[4] Für die Offenlegung des Anhangs zum handelsrechtlichen Jahresabschluss gibt es folgende größenspezifische Erleichterungsmöglichkeiten:

 

Rz. 37

  • Gemäß § 327 HGB dürfen mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 327 Nr. 1 HGB die Bilanz in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Fo...

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