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Anhang 5.1 – VermBG

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Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Vorbemerkung

Vor der unten abgedruckten Fassung galten das (1.) Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 12. Juli 1961 (BGBl. I, 909; BStBl. I, 680), das 2. VermBG vom 1. Juli 1965 (BGBl. I, 585; BStBl. I, 346) in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I, 1853; BStBl. I, 644), das 3. VermBG in den Fassungen vom 27. Juni 1970 (BGBl. I, 930; BStBl. I, 806), vom 15. Januar 1975 (BGBl. I, 257; BStBl. I, 179), vom 30. September 1982 (BGBl. I, 1369; BStBl. I, 821), das 4. VermBG in der Fassung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I, 201; BStBl. I, 195), das 5. VermBG in den Fassungen vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, 630; BStBl. I, 262), vom 19. Januar 1989 (BGBl. I, 137; BStBl. I, 9–5. VermBG 1989 –).

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer[1]

in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I, 406; BStBl. I, 237), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 [Seite 37 von 38]; Auszug BStBl. 2024 I, 2).

§ 1 – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.

(2) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht

  1. für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  2. für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gese...

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