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Anfertigung von Fotos: Rechtmäßig? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall will eine Wohnungseigentümerin von einem anderen Wohnungseigentümer nicht fotografiert werden.

Personenbezogene Datum

Das LG urteilt vertretbar und verurteilt den Fotografen zur Unterlassung. Das LG hätte zwar wohl Art. 6 Abs. 1 UA 1 Buchstabe f) DSGVO prüfen müssen. Das Ergebnis wäre aber kaum anders ausgefallen. Denn tatsächlich ist es nicht rechtmäßig, einen anderen gegen seinen Willen auf seinem Grundstück (oder einer Fläche, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt) zu fotografieren.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Im Fall ging es auch um ein aus Sicht der klagenden Wohnungseigentümer unzulässig hergestelltes Video. Hier hat der BGH, Urteil v. 12.3.2024, VI ZR 1379/20, in einem Mietrechtsfall ausgeführt, die Frage, ob aus einer unzulässigen Videoüberwachung beruhende Erkenntnisse im Räumungsprozess verwertet werden dürften, sei gem. Art. 6 Abs. 1 UA 1 Satz 1 Buchstabe e) DSGVO zu beurteilen. Von einer Erforderlichkeit im dortigen Sinne sei auszugehen, wenn die Zivilgerichte die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausübten. Gemäß Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO i. V. m. den Erwägungsgründen der DSGVO (hier 40, 45 Satz 1) liege die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche – hier mithin das für die Verarbeitung verantwortliche Gericht – unterliege. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess seien nach diesen Grundsätzen die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden ZPO-Bestimmungen über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere §§ 286 Abs. 1, 355 ff. ZPO. Diese verpflichteten das Gericht, das Vorbringen der Parteien voll...

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