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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 10.1 Überblick zum Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Dr. Oliver Elzer
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Das BGB regelt in seinem 2. Buch 8. Abschnitt zu den einzelnen Schuldverhältnissen (§§ 433 bis 853) an 1. Stelle den Kaufvertrag. Diese Stellung zeigt die besondere Bedeutung, die Kaufverträge im Alltag haben. Für die GdWE spielen sie zwar eine untergeordnete Rolle, da im Wohnungseigentumsrecht Dienst-, Energie-, Geschäftsbesorgungs-, Miet-, Wärme-, Versicherungs- und Werkverträge sowie Verträge mit einem nicht "vertypten" Inhalt eine bedeutende Rolle einnehmen. Aber auch die GdWE kann nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG einen Kaufvertrag schließen und wird es häufig auch tun. Dies betrifft z. B. den Einkauf von Heizöl oder den Erwerb von Leuchtkörpern.

 

Systematischer Überblick

Die Kaufrechtsbestimmungen gliedern sich wie folgt auf:

 
§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 BGB Bestimmungen zum Sachmangel
§ 435 BGB Bestimmungen zum Rechtsmangel
§ 436 BGB Klärung, wer öffentliche Lasten von Grundstücken tragen muss, wenn die Sache ein Grundstück ist
§ 437 BGB Benennung der Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
§ 439 BGB Bestimmungen zur Nacherfüllung
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 441 BGB Bestimmungen zur Minderung
§ 442 BGB Bestimmungen zur Kenntnis des Käufers (Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt)
§ 443 BGB Bestimmungen zu Garantien
§ 444 BGB Bestimmungen zu Haftungsausschlüssen
§ 445 BGB Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 445a BGB Rückgriff des Verkäufers gegen seinen Verkäufer bei neuen Sachen
§ 445b BGB Verjährung von Rückgriffsansprüchen i. S. v. § 445a BGB
§ 446 BGB Bestimmungen zum Gefahr- und Lastenübergang
§ 447 BGB Bestimmungen zum Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 448 BGB Be...

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