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ADR-Anlagen 2025

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Hier gelangen Sie zu ADR-Anlagen 2025.

 

 
Fassung 08.08.2025
Fundstelle www.unice.org
Änderung Multilaterale Vereinbarung M366
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Metalllegierungen, die gemäß 2.2.9.1.10.6 in Verbindung mit 2.2.9.1.10.5 1 dem UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und folgende Gehalte aufweisen:

> 0,25 % Blei in massiver Form (Teilchendurchmesser > 1 mm);

> 0,025 % Blei in Pulverform (Teilchendurchmesser < 1 mm).

Diese Metalllegierungen dürfen ohne Anwendung weiterer Vorschriften des ADR befördert werden, sofern die nachstehenden Bedingungen eingehalten sind:

- sie erfüllen keine Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9;b) die Metalllegierungen sind nur geringfügig wasserlöslich;

- sie werden befördert in Verpackungen, IBCs oder Großverpackungen, die den allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen und staubdicht sowie wasserbeständig sind oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sind; oder in loser Schüttung gemäß den Codes VC1 oder VC2.

Eine Abschrift dieser Vereinbarung ist im Fahrzeug mitzuführen. Sie gilt bis zum 31.08.2027.

 

 
Fassung 26.06.2025
Fundstelle VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2025 S. 368
Änderung Multilaterale Vereinbarung M363 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift 666
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Abweichend von Sondervorschrift 666 Absatz e) unterliegen Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2.

Die Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2026. ...

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