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Abschreibungen, AfA und Wertminderungen / 3.3.1 Grundsachverhalte

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 206

Außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigen die nicht vorhersehbaren Wertminderungen, welche von den planmäßigen Abschreibungen, die für abnutzbare Vermögenswerte des Sachanlage- und immateriellen Vermögens nicht abgedeckt werden. Die Berücksichtigung eines Wertminderungsaufwands (impairment loss) ist darüber hinaus jedoch unabhängig davon, ob der betroffene Vermögenswert begrenzt nutzbar ist und damit einer planmäßigen Abschreibung unterliegt oder ob dieser eine unbestimmte Nutzungsdauer hat und folglich auch nicht planmäßig abgeschrieben werden darf. Zielsetzung des impairment test ist es, Verfahren für ein Unternehmen vorzuschreiben, welche sicherstellen, dass Vermögenswerte nicht mit mehr als ihrem erzielbaren Betrag (recoverable amount) bewertet werden (IAS 36.1).

 

Rz. 207

Die Regelungen für den impairment test nach IAS 36 betreffen im Wesentlichen das Sachanlagevermögen (IAS 16), die immateriellen Vermögenswerte (IAS 38) und die Geschäfts- oder Firmenwerte aus Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3). Zudem unterliegen auch Anteile an Tochterunternehmen (IFRS 10), an assoziierten Unternehmen (IAS 28) und an Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 11) im Konzern- und Einzelabschluss mit Ausnahme der Anteile, die unter IFRS 9 fallen, sowie mit der Anschaffungskostenmethode bewertete Finanzanlagen in Immobilien (IAS 40) den Regelungen des IAS 36.

Entsprechend der Zielsetzung des IAS 36 ist ein Vermögenswert zwingend – und unabhängig von der zu erwartenden Dauer (IAS 36.BCZ96-97) – außerplanmäßig abzuschreiben, wenn dessen erzielbarer Betrag unter seinem aktuellen Buchwert liegt (IAS 36.1; IAS 36.59). Liegt der erzielbare Betrag unter dem Buchwert, ist – wie in Abbildung 3 dargestellt – der Vermögenswert als wertgemindert zu bezeichnen und das Unternehmen hat einen Wertmi...

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