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Abschreibungen, AfA und Wertminderungen / 2.5.4 Einlagen, Entnahmen und Nutzungsänderungen

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 121

Einlagen in ein Betriebsvermögen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, die nach der Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibung, zu bemessen; das ist der Restbuchwert. Damit soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige nach einer Einlage mit dem Teilwert erneut weiteres AfA-Volumen erhält, ohne dass er zusätzliche Aufwendungen getragen hat.[1] Höchstens dürfen die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Ist aber der Einlagewert niedriger als dieser Wert, d. h., der Teilwert liegt unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die weitere AfA vom Einlagewert vorzunehmen, § 7 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG. Die Einlage selbst erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert[2], sodass bei einer Abschreibung vom Restbuchwert immer – sofern der Teilwert höher ist als der Restbuchwert – ein Restwert verbleibt, der nicht mehr abgeschrieben werden kann, der aber im etwaigen Fall einer Veräußerung oder Betriebsaufgabe den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entsprechend vermindert,[3] der sich aber auch im Falle einer Zerstörung oder des Abbruchs des Gebäudes nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG gewinnmindernd auswirkt. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG bestimmt keinen besonderen Einlagewert für zum Teilwert eingelegte Wirtschaftsgüter, sondern allein die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage.[4]

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