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Abnahme von Wohnungseigentum / 2 Wann ist abzunehmen?

Alexander C. Blankenstein
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Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Soweit eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werks gemäß § 646 BGB. Bedeutung hat diese Vorschrift lediglich bei geistigen Leistungen wie etwa einer Theateraufführung oder einem Konzert, bei Beförderungsleistungen wie etwa der Fracht sowie bei Zeitungsannoncen. Bei körperlichen Gegenständen, insbesondere also Bauwerken, gilt sie nicht.

2.1 Liegt "Abnahmereife" vor?

Die Abnahme setzt die "Abnahmereife" der Werkleistung bzw. des Bauwerks voraus. Diese liegt dann vor, wenn das hergestellte Werk vertragsgemäß ist und keine wesentlichen Mängel aufweist. Liegt Abnahmereife vor, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet. Sie stellt insoweit eine Hauptleistungspflicht des Bestellers dar.

 
Wichtig

Ausdrückliche Abnahme

Auch wenn es noch an der "Abnahmereife" fehlt, hindert dies den Besteller nicht daran, bereits zu diesem Zeitpunkt die ausdrückliche Abnahme zu erklären.[1] Allerdings muss der Wille des Bestellers wegen der erheblichen Konsequenzen der Abnahme insoweit unzweifelhaft und eindeutig zum Ausdruck kommen.[2]

Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn das Werk lediglich unwesentliche Mängel aufweist. Wann von einem unwesentlichen und wann von einem wesentlichen Mangel gesprochen werden kann, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.

 
Praxis-Beispiel

Wesentlicher oder unwesentlicher Mangel?

Weist das Eingangspodest einer Wohnanlage lediglich eine geringe, optisch kaum wahrnehmbare Schieflage auf, ist unzweifelhaft von einem unwesentlichen Mangel auszugehen. Weist das Eingangspodest hingegen eine deutliche Sch...

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