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Abmahnung im Mietrecht / 1.3 Abmahnungsempfänger

Alexander C. Blankenstein
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1.3.1 Mieter

Die Abmahnung muss stets gegenüber dem Mieter erklärt werden. Dies gilt insbesondere auch für all diejenigen Fälle, in denen die Störung von einem nicht am Mietverhältnis beteiligten Dritten ausgeht.

 

Lärmintensiver Besuch

Der Mieter lädt regelmäßig zur Skatrunde in seine Wohnung. Nach reichlich Alkoholgenuss krakeelen und stolpern die Skatbrüder nachts durchs Treppenhaus.

  • Auch wenn der Mieter selbst nicht alkoholisiert ist und seinen Besuch nicht durchs Treppenhaus begleitet, ist er im mietrechtlichen Sinne für das Verhalten seines Besuchs verantwortlich. Eine eigene Pflichtverletzung des Mieters ist insoweit nicht erforderlich.
  • Diese Grundsätze gelten auch für Familienmitglieder des Mieters, die nicht Mietvertragspartei sind. Gehen Belästigungen vom Ehegatten oder den Kindern aus, ist stets der Mieter Adressat der Abmahnung.
  • Wiederum Entsprechendes gilt, wenn Belästigungen vom Untermieter des Mieters ausgehen. Auch hier kann der Vermieter nicht den Untermieter abmahnen, weil er zu diesem kein Vertragsverhältnis unterhält.

1.3.2 Mietermehrheit

Sind mehrere Personen Vertragspartner des Vermieters und gehen die Belästigungen nur von einem von ihnen aus, sollte die Abmahnung stets gegenüber allen Mietern erklärt werden. Dies hat den Vorteil, dass die nichtstörenden Mieter mäßigend auf den störenden Mieter einwirken können. Bei weiteren Beeinträchtigungen durch den störenden Mieter gehen nämlich durchaus seine Mitmieter das Risiko des Verlusts des Wohn- bzw. Geschäftsraums ein, da eine Teilkündigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht kommt.

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