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Abfallbeauftragter

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Abfallbeauftragte überwacht, zusammen mit weiteren Beauftragten eines Unternehmens, die Einhaltung abfallrechtlicher Regelungen. Er berät den Arbeitgeber, legt Maßnahmen fest und soll auf Verbesserungen hinwirken.

Unternehmen müssen einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen, wenn dies aufgrund der Größe und Art der betriebenen Anlagen erforderlich ist. Auf Antrag können Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden, wenn keine Gefährdung für Menschen und Umwelt besteht. Der Abfallbeauftragte wird schriftlich bestellt. Die Bestellurkunde enthält Aufgaben und Anlagen, für die er zuständig ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Vorschriften:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung)
  • Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
  • Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
  • Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle"
  • LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, u. a. Fachkunde-Lehrgänge
  • Weitere Vorschriften in Abhängigkeit von der Abfallart, z. B. Elektro- und Elektronikgerätegesetz

1 Bestellung

In Unternehmen, in denen mit gefährlichen Abfällen umgegangen wird, müssen ein oder mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden, wenn Art oder Größe der Anlagen dies erfordern wegen der

  • anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  • technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  • Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und sc...

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