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Abberufung des Verwalters / 2 Welche Auswirkungen hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes?

Alexander C. Blankenstein
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Da die Abberufung des Verwalters nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden kann und § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG auch für vor Inkrafttreten des WEMoG begründete Bestellungsverhältnisse gilt, kann der Verwalter bereits sachlogisch erst recht abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Da der Verwalter aber kein Anfechtungsrecht mehr hat, hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur noch Bedeutung für die Frage, ob der Verwaltervertrag außerordentlich fristlos gekündigt werden kann, wenn er nicht an den Zeitraum der Bestellung des Verwalters gekoppelt ist. Wie bereits erwähnt, endet er zwar auch in diesem Fall spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Allerdings wäre die Verwaltervergütung bis zu diesem Zeitpunkt weiter zu zahlen, was im Fall der außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags nicht der Fall wäre. Die Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung des Verwalters derart gravierend ist, dass der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden kann, orientiert sich an der zur Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund ergangenen Rechtsprechung.

Als Regelbeispiel eines wichtigen Grundes für die sofortige Abberufung sah § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG a. F. das nicht ordnungsmäßige Führen der Beschluss-Sammlung vor. Im Übrigen wurde ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters stets dann angenommen, wenn ihm erhebliche Pflichtverletzungen zum Vorwurf zu machen waren oder das Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter nachhaltig gestört war. Insoweit war und ist zu berücksichtigen, dass der Grund für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses notwendigerweise seine Ursache in einem bestimmten Verwalterverhalten haben muss, vermag dies auch nicht auf einem Verschulden des Verwalters ber...

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Siehe Abberufung des Verwalters, Kap. 2 Welche Auswirkungen hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes?.

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