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§ 60 IFRS-Standards zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsi ... / 3.4.1 Verpflichtung auf das Greenhouse Gas Protokoll

Dr. Jens Freiberg, Dr. Norbert Lüdenbach
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Rz. 125

Im Kontext der klimabezogenen Informationen nehmen die Angaben zu Treibhausgasemissionen eine besondere Rolle ein. Nach dem am 12.12.2015 auf der Weltklimakonferenz in Paris beschlossenen und nach einer äußerst schnellen Ratifizierung in 2016 in Kraft getretenen Abkommen[1] verpflichteten sich 195 Staaten, im Einklang mit der Agenda 2030[2] den weltweiten Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 Grad Celsius, auf jeden Fall aber auf deutlich unter 2 Grad Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu beschränken. Die Beschränkung der Treibhausgasemissionen hat für die Unternehmen in der Folge durch freiwillige Selbstverpflichtungen, zunehmend aber auch gesetzliche und andere Vorgaben an Relevanz gewonnen (Rz 101). Für die Messung der Erreichung der gesetzten Treibhausgasziele ist ein Vergleich zu einem Normativ herzustellen.

Nach den IFRS SDS ist die Messung der Treibhausgasemissionen über den aktuell referenzierten Referenzrahmen des GHG-Protokolls (siehe zur aktuellen Überarbeitung der GHG-Protokoll-Leitlinien Rz 167 ff.) vorgesehen, wenn nicht qua Gesetz oder andere Vorgabe ein anderes Normativ heranzuziehen ist. Die Bedeutung des GHG-Protokolls ist vorrangig auf das "Wie" beschränkt, die Anforderungen an die Frequenz und den Umfang der Berichterstattung ergeben sich aus den IFRS SDS (IFRS S2.29(a)(ii) und IFRS S2.B23). Auch wenn ausnahmsweise auf ein gesetzlich oder durch andere Vorschrift kodifiziertes Normativ zurückgegriffen wird, sind die weiteren Anforderungen der IFRS SDS zu berücksichtigen (IFRS S2.B24/B25), da andernfalls die Entsprechenserklärung nicht abgegeben werden kann (Rz 5).

 

Rz. 126

Nach Anpassung des Regelwerks darf auch eine nationale Methodik zur Messung von Treibhausgasemissionen, die sich vom GHG Protocol Corporate Standard (GHG-Protoko...

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