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5. Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025 / 5.2 Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene

Robert Engert, Winfried Simon
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5.2.1 Behinderten-Pauschbetrag

5.2.1.1 Allgemeines

Zeilen im Formular: vor 4

Menschen mit Behinderungen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag. Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf sowie die Pflegeaufwendungen abgegolten (vgl. Tz 5.2.1.6). Es handelt sich dabei um Aufwendungen, die behinderten Menschen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit bzw. Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist.

Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, können Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen (vgl. Tz 5.5.6.20 unter "Eigene Pflegeaufwendungen") noch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt (vgl. Tz 7.8 a. E.) geltend gemacht werden. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B. Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten, Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses) können daneben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden (vgl. Tz 5.5.6.10).

Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen werden durch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale berücksichtigt, wenn sie die persönlichen Abzugsvoraussetzungen dafür erfüllen (vgl. Tz 5.4). Der Abzug von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen im Wege des Einzelnachweises ist nicht mehr vorgesehen.

5.2.1.2 Höhe des Pauschbetrags

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Der Abzug erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Es werden folgende Pauschbeträge gewährt (§ 33b Abs. 3 EStG):

 
bei einem Grad der Behinderung von mindestens

Jahresbetrag

EUR
20 384
30 620
40 8...

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