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5. Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2024 / 5.5.5 Zumutbare Belastung

Robert Engert, Winfried Simon
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Der Höhe nach setzt die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG voraus, dass die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Eigenbetrag übersteigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen werden erst bei Überschreiten der sog. zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) berücksichtigt. Liegen die Aufwendungen (z. B. für Krankheitskosten) unterhalb dieser Grenze, wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, sie ohne steuerliche Entlastung selbst zu tragen.

Gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung bestehen nach ständiger Rspr. des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe zuletzt u. a. BFH-Urteile vom 2.9.2015, BStBl 2016 II S. 151; vom 29.9.2016, BStBl 2017 II S. 259; vom 19.1.2017, BStBl II S. 684 und vom 25.4.2017, BStBl II S. 949). Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen. Die gegen die v. g. BFH-Urteile erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschlüsse vom 23.11.2016, 2 BvR 180/16, vom 6.6.2018, 2 BvR 1936/17, vom 17.9.2018, 2 BvR 1205/17 und vom 18.9.2018, 2 BvR 221/17). Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes der zumutbaren Belastung im Anschluss daran nochmals bestätigt (BFH-Beschlüsse vom 1.9.2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13 und vom 4.11.2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120). Dies gelte auch für Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden. Der BFH sieht durch den Ansatz der zumutbaren Belastung bei beihilfefähigen Krankheitskosten zudem keine Benachteiligung von Steuerpflichti...

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