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4. Wohneigentumsförderung 2023 – Übersicht / 4.6 Baukindergeld nach § 34f EStG neben § 10e Abs. 1 bis 5a EStG oder § 15b BerlinFG

Robert Engert, Winfried Simon
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Als zusätzliche, und zwar progressionsunabhängige Förderung des Wohneigentums sieht § 34f EStG auf Antrag einen Steuerabzugsbetrag, d. h. die Möglichkeit eines unmittelbaren Abzugs von der Einkommensteuerschuld vor. Dieses sog. Baukindergeld ist hinsichtlich seiner Höhe und seiner Voraussetzungen mehrfach geändert worden. Vgl. Teil I Tz 27.6 unter Erläuterungen zur Anlage FW, Zeile 19.

Wie im Koalitionsvertrag 2018 der Vorgängerregierung vereinbart, wurde als direkte Fördermaßnahme zur Eigentumsbildung für Familien ein Baukindergeld eingeführt. Für den Ersterwerb von Neu- oder Bestandsbauten beträgt dieses 1200 EUR je Kind und Jahr und wird über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen. Der Zuschuss ist elektronisch im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal) zu beantragen, nachdem die Anspruchsberechtigten in das Wohneigentum eingezogen sind. Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90 000 EUR bei einem Kind, zzgl. 15 000 EUR je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen. Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind ...

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