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4. Anlage AV 2023 – Altersvorsorgebeiträge als Sonderaus ... / 4.3.5 Eigenheimrente

Robert Engert, Winfried Simon
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Das geförderte Altersvorsorgekapital kann für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien eingesetzt werden (sog. "Wohn-Riester" oder "Eigenheimrente"). Es bestehen folgende förderunschädliche Entnahmemöglichkeiten:

  • Das Altersvorsorgevermögen kann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dabei muss jedoch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen (BFH-Urteil vom 16.2.2022, BStBl II S. 611). Die Verwaltung (ZfA) akzeptiert eine unmittelbare Verwendung zur Darlehenstilgung innerhalb von 6 Monaten vor der Antragstellung bei der ZfA und innerhalb von bis zu 12 Monaten nach der Auszahlung des Altersvor­sorgekapitals (Rz 258 des BMF-Schreibens vom 5.10.2023, BStBl I S. 1726).
  • Für die Entnahme des angesparten geförderte Altersvermögen bestehen grds. keine Beschränkungen. Bei einer teilweisen Entnahme zu wohnwirtschaftlichen Zwecken muss aber ein Restkapital von 3 000 EUR auf dem Altersvorsorgevertrag verbleiben.
  • Eine förderunschädliche Entnahme ist auch für die Finanzierung eines altersgerechten Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Zu den dabei zu beachtenden Rahmenbedingungen siehe Rz 265 ff. des o. a. BMF-Schreibens vom 5.10.2023. Eine Mehrfachförderung (Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, als haushaltsnaher Aufwand nach § 35a EStG oder durch Inanspruchnahme von KfW-Leistungen) ist jedoch ausgeschlossen.
  • Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos (s. u.) in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die Reinvestition muss dabei inne...

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