Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

33. Anlage WA-ESt 2024 – Weitere Angaben und Anträge / 33.4 Beendigung der Steuerpflicht

Robert Engert, Winfried Simon
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zeilen im Formular: 8

Ist ein Steuerpflichtiger innerhalb der letzten 5 Jahre an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft i. S. des § 17 EStG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt gewesen, wird im Jahr der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht eine (fiktive) Vermögenszuwachsbesteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG auch ohne Veräußerung der Anteile durchgeführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AStG). In Zeile 8 wird dementsprechend abgefragt, ob dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug) eine Beteiligung i. S. des § 17 EStG an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehört hat. Diese Abfrage ist in dem dafür vorgesehenen Eintragungsfeld entweder mit "1" (= Ja) oder "2" (= Nein) zu beantworten (ggf. getrennt für die/den "stpfl. Person/Ehemann/Person A" und für die "Ehefrau/Person B"). Wird die Abfrage in Zeile 8 mit "1" (= Ja) beantwortet, sind für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns die Zeilen 80 bis 93 der Anlage G auszufüllen (vgl. Tz 21.18.10). Der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht stehen in § 6 Abs. 1 AStG weitere Tatbestände gleich (vgl. Tz 21.18.11).

Zeilen im Formular: 9

Der Steueranspruch aus der Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 AStG entfällt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur "vorübergehenden Abwesenheit" beruht und die stpfl. Person innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt stpfl. wird (sog. Rückkehrregelung). Dies setzt eine Rückkehrabsicht voraus. Wenn keine Anhaltspunkte bestehen, die eine gegenteilige Wertung nahelegen, reicht die Erklärung des Steuerpflichtigen für die Annahme der Rückke...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Anleitung Einkommensteuererklärung Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.041
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.029
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.001
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    999
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    905
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    877
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    844
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    823
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    808
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    794
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    781
  • Jubiläumszuwendung
    779
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    771
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    762
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    750
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    719
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    718
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    709
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    705
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    682
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Anleitung Einkommensteuererklärung Online
Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren