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§ 3 KAPITALFLUSSRECHNUNG (Statement of Cash Flows) / 3.2.1 Wesentliche Elemente

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 50

Im Bereich der betrieblichen Tätigkeit (operating activities) sind solche cash flows auszuweisen,

  • die aus den wesentlichen erlöswirksamen Tätigkeiten stammen und
  • nicht dem Investitions- oder Finanzierungsbereich zuzuordnen sind (IAS 7.6).
 

Rz. 51

Diese Definition lässt zwei wesentliche Bestandteile erkennen:

  • eine Positivabgrenzung für die Einnahmen aus der Umsatztätigkeit und die damit verbundenen Ausgaben (Material, Personal usw.) sowie
  • eine Negativabgrenzung für alle Vorgänge, die nicht dem Investitions- oder Finanzierungsbereich zuzuordnen sind ("Lumpensammlerfunktion").
 

Rz. 52

I. R. d. ersten Annual Improvements Project (AIP 2008) des IASB wurde eine Klarstellung des IAS 7.14 in Bezug auf die Abgrenzung von cash flows aus der Veräußerung von Sachanlagevermögen gem. IAS 16 vorgenommen (als Folge der Änderung von IAS 16.68A). Danach gilt:

  • Werden vormals eigengenutzte Sachanlagen veräußert, erfolgt eine Klassifizierung des entstehenden Zahlungsmittelzuflusses im Investitionsbereich.
  • Anderes gilt für Sachanlagen, die vorher zur Erzielung von Mieteinnahmen verwendet wurden und für die eine Veräußerungsabsicht besteht. Korrespondierend zu den Zahlungsmittelzuflüssen aus der Vermietung sind Zuflüsse aus der Veräußerung dem operativen Bereich zuzurechnen.
 

Rz. 53

I. R. d. zweiten Annual Improvements Project (AIP 2009) wurde eine weitere Klarstellung von IAS 7.16 vorgenommen (Rz 76). Zahlungsmittelabflüsse, die nicht zum Zugang eines aktivierungsfähigen Vermögenswerts führen, sind nicht dem Investitionsbereich zuzuordnen. Auszahlungswirksamer Aufwand ist – auch wenn dieser wirtschaftlich als Investition eingestuft wird (z. B. Marketing, Mitarbeiterschulung, Grundlagenforschung etc.) – im Bereich der betrieblichen Tätigkeit auszuweisen.

 

Rz. 54

Die in IAS 7.14 genannten Be...

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