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3. Anlage Vorsorgeaufwand 2024 – Vorsorgeaufwendungen / 3.2.4.4 Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Robert Engert, Winfried Simon
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Innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG unterschieden. Zur gesetzlichen Pflegeversicherung gehören die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei bestehender Sozialversicherungspflicht und die Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung bei privat versicherten Personen. Zum Umfang der abziehbaren Aufwendungen vgl. Tz 3.3.3.1.

Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG können grds. nur bis zur Höhe von 2 800 EUR abgezogen werden. Der Höchstbetrag von 2 800 EUR gilt für Steuerpflichtige, die die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln tragen (z. B. Selbständige) oder bei Angehörigen von Beihilfeberechtigten, die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen nicht über einen eigenen Beihilfeanspruch verfügen und sich deshalb selbst (z. B. in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung) versichern müssen.

Bei einem Steuerpflichtigen, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung steuerfreie Leistungen i. S. des § 3 Nr. 9, Nr. 14, Nr. 57 oder Nr. 62 EStG erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1 900 EUR (vgl. Tz 3.3.2.1). In Zeile 49 ist mit "2 = Nein" anzugeben, wenn kein Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder steuerfreie Beihilfen bestand, also der Höchstbetrag von 2 800 EUR zur Anwendung kommt (vgl. Tz 3.3.9.2).

Übersteigen die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge für die Basis-Krankenvers...

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